AGB
Solarproduktion.com
Stand August 2023
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Solarproduktion.com und natürlichen sowie juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft. Für unternehmerische Kunden gelten sie auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn in künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen nicht ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.
1.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden gelten stets die aktuellen AGB zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Diese sind auf unserer Homepage (www.solarproduktion.com/agb) abrufbar und wurden dem Kunden übermittelt.
1.3. Die Vertragsabwicklung erfolgt ausschließlich auf Basis unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung gegenüber unternehmerischen Kunden.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. Informationen über unsere Produkte und Leistungen in Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen, Rundschreiben oder anderen Medien (Informationsmaterial) von Dritten sind vom Kunden darzulegen, sofern er sie seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt. Wir nehmen zu solchen Angaben nur Stellung, wenn sie schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge, die mit einer vor Ort-Besichtigung einhergehen, werden gegen Entgelt erstellt. Verbraucher werden vorher auf die Kosten hingewiesen. Bei Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
3. Preise
3.1. Unsere Preisangaben dienen lediglich als Richtwert und sind nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für zusätzliche Leistungen, die vom Kunden angefordert werden und nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten sind, berechnen wir ein angemessenes Entgelt.
3.3. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies ausdrücklich einzelvertraglich vereinbart wurde. Wir behalten uns vor, Verpackung nur nach ausdrücklicher Vereinbarung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial obliegt dem Kunden. Falls wir gesondert mit der Entsorgung beauftragt werden, wird dies zusätzlich im vereinbarten Ausmaß vergütet, sofern keine Entgeltsvereinbarung getroffen wurde.
3.5. Sollte uns der Kunde keine Anlieferungsmöglichkeit inklusive Parkmöglichkeit in einer Entfernung von maximal 50 Metern bieten können, wird ein Preiszuschlag von 3% pro angefangenem Kilometer erhoben. Ebenso fällt ein Entgeltszuschlag von 2% pro zu überwindendem Stockwerk an, sofern keine funktionierende Liftanlage für den Transport sämtlicher Vertragsleistungen zur Verfügung steht.
3.6. Wir behalten uns das Recht vor, oder sind auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn sich die Kosten um mindestens 3% hinsichtlich (a) der Lohnkosten aufgrund von Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer für die Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse usw. seit Vertragsabschluss verändert haben. Die Anpassung erfolgt entsprechend dem Unterschied zwischen den tatsächlichen Herstellungskosten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den tatsächlichen Kosten zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.7. Bei Dauerschuldverhältnissen wird das Entgelt wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart, wodurch eine Anpassung der Entgelte erfolgt. Als Grundlage dient der Monat, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.8. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.6 nur bei individueller Vereinbarung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist. 3.9. Leitungen, die bogenförmig verlegt werden, werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Einbauten werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt. 3.10.
Wenn die Abrechnung auf Basis von Aufmaßen erfolgt und eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart wurde, muss der Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerechter Einladung beweisen, dass die ermittelten Ausmaße nicht korrekt festgestellt wurden.
4. Beigestellte Ware (Beistellungen)
4.1. Falls der Kunde Geräte oder anderes Material beistellt, können wir einen Zuschlag in Höhe von 10% des Wertes der beigestellten Geräte bzw. des Materials berechnen.
4.2. Beigestellte Waren des Kunden unterliegen keiner Gewährleistung. Die Qualität und Funktionsfähigkeit dieser Waren obliegt allein dem Kunden.
5.Zahlung
5.1. Die Zahlung erfolgt in drei Teilbeträgen: 50% des Entgeltes werden bei Vertragsabschluss, weitere 40% bei Anlieferung und der Rest nach Abschluss der Leistungserbringung fällig. Bitte beachten Sie, dass die Leistungserbringung die Montage und alle korrekten Anschlüsse der Anlage umfasst. Die Inbetriebnahme der Anlage erfolgt erst nach Genehmigung des Netzbetreibers und wird nicht als Abschluss der Leistungserbringung betrachtet.
5.2. Ein Skontoabzug ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung mit unternehmerischen Kunden zulässig.
5.3. Zahlungsweisen oder Verwendungszwecke, die der Kunde auf Überweisungsbelegen angibt, sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Im Falle eines Zahlungsverzugs sind wir gegenüber unternehmerischen Kunden gemäß § 456 UGB berechtigt, Zinsen in Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern beträgt der Zinssatz 4%.
5.5. Wir behalten uns vor, zusätzliche Verzugsschäden geltend zu machen, jedoch nur gegenüber Verbrauchern, wenn dies individuell ausgehandelt wurde.
5.6. Falls der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer Vertragsverhältnisse mit uns in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Begleichung der ausstehenden Beträge einzustellen.
5.7. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, sämtliche Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sofort fällig zu stellen. Gegenüber Verbrauchern ist dies nur möglich, wenn eine rückständige Zahlung seit mindestens sechs Wochen aussteht und wir den Kunden unter Androhung dieser Maßnahme unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.8. Der Kunde kann nur mit gerichtlich festgestellten oder von uns anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen. Verbrauchern steht auch eine Aufrechnungsbefugnis zu, wenn die Gegenansprüche in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen oder unser Unternehmen zahlungsunfähig ist.
5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge usw.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.10. Im Falle eines Zahlungsverzugs verpflichtet sich der Kunde, die zur Einbringlichmachung notwendigen und angemessenen Kosten (Mahnkosten, Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten etc.) zu tragen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von 12 €, sofern dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Wir werden unsere Leistungen erst dann erbringen, wenn der Kunde alle erforderlichen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat, wie sie im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss erteilten Informationen beschrieben wurden oder aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung dem Kunden bekannt sein müssen.
7.2. Vor Beginn der Leistungsausführung ist der Kunde verpflichtet, uns unaufgefordert alle relevanten Angaben zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören Informationen über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, bauliche Hindernisse, potenzielle Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie erforderliche statische Angaben und geplante Änderungen.
7.3. Spezifische Details bezüglich der notwendigen Angaben für einen Auftrag können bei uns erfragt werden.
7.4. Sollte der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommen und dadurch die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sein, gilt unsere Leistung dennoch nicht als mangelhaft.
7.5. Der Kunde ist verantwortlich für die Einholung aller erforderlichen Bewilligungen von Dritten sowie Meldungen und Bewilligungen von Behörden (z. B. Anmeldung Strombezug). Wir weisen auf diese Verpflichtung im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern der Kunde darauf nicht verzichtet hat oder er aufgrund seiner Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.6. Die für die Leistungsausführung und den Probebetrieb benötigte Energie und Wassermengen müssen vom Kunden auf eigene Kosten bereitgestellt werden.
7.7. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass technische Anlagen wie Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und ähnliches sich in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand befinden und mit unseren zu erbringenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.8. Wir haben das Recht, aber nicht die Verpflichtung, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9. Während der Leistungsausführung stellt der Kunde uns kostenlos verschließbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie zur Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung.
7.10. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Solarproduktion.com. Es wird davon ausgegangen, dass der Verteiler dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Eventuelle Verteilerumbauten werden separat nach Aufwand verrechnet, es sei denn, es wurde vertraglich anderweitig vereinbart. Das Projekt gilt als abgeschlossen, wenn die Montage abgeschlossen ist.
Blitzschutz: Eine Blitzschutzanlage oder Anpassungen an der Blitzschutzanlage sind nicht im Angebot enthalten. Eine detaillierte Risikoanalyse der Blitzschutzanlage kann auf Wunsch durchgeführt werden und wird nach Aufwand gesondert verrechnet, oder es gilt die vertragliche Vereinbarung.
Arbeiten mit Absturzgefahr: Für Einzelanschlagpunkte, Sekuranten, Anschlagpunkte, Seilsicherungsanlagen, Seilsysteme, Flachdach-Absturzsicherung, Steigleitern, Geländer muss eine aktuelle (jährliche) sachkundige Überprüfung inklusive Dokumentation vorhanden sein. Falls das Gebäude keine oder keine gültige Überprüfung der genannten Sicherungspunkte aufweist, ist dies spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Die dadurch entstehenden Kosten (Mehraufwand) werden nach Aufwand verrechnet.
Die Integration der PV in den Verteiler ist im Preis enthalten. Da eine PV-Anlage gemäß Elektrotechnikgesetz 1992 §6 als wesentliche Änderung der bestehenden elektrischen Anlage gilt, können zusätzliche Kosten für die Instandsetzung nach derzeit gültiger Norm entstehen. Diese Aufwände sind nicht Teil des Angebots und werden separat verrechnet. Ohne diese Änderungen ist ein positives Prüfprotokoll und die Inbetriebnahme der Anlage nicht möglich.
Gebühren des Netzbetreibers sind mit dem Netzbetreiber zu verrechnen. Das Projekt gilt als abgeschlossen, wenn die Montage abgeschlossen ist.
Förderung: Die Solarproduktion.com übernimmt keine Garantie oder Haftung für die tatsächliche Auszahlung jeglicher Förderungen. Es besteht kein Anspruch gegenüber der Solarproduktion auf Auszahlung von Förderungen jeglicher Art.
Garantien: Für die angebotenen Komponenten gelten die Garantiebedingungen des Herstellers. Die Gewährleistung für die fachgerechte Installation richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Solarproduktion.com
Lieferzeiten allgemein: Falls keine Zählpunkteinspeisenummer verfügbar ist, muss auf deren Bereitstellung vor Baubeginn gewartet werden. Solarproduktion.com übernimmt keine Verantwortung und gibt keine Garantien dafür ab, wie lange dies tatsächlich dauern kann. Gleiches gilt für die Fertigstellungsmeldung und Inbetriebnahme der Anlage. Der finale Liefer- und Montagetermin wird erst nach Verfügbarkeit der Zählpunktnummer vereinbart. Aufgrund der außergewöhnlichen Lage kann es hier ebenso zu Verzögerungen kommen.
8. Leistungsausführung
8.1. Wir berücksichtigen nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden nur dann, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2. Bei geringfügigen, sachlich gerechtfertigten Änderungen unserer Leistung, die für den unternehmerischen Kunden zumutbar sind, gilt eine vorweg genehmigte Zustimmung. Für Verbraucher besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
8.3. Im Falle einer Änderung oder Ergänzung des Auftrages nach Auftragserteilung verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist angemessen.
8.4. Falls der Kunde eine schnellere Leistungsausführung wünscht, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierbei können Überstunden notwendig sein, Mehrkosten für die Materialbeschaffung entstehen und das Entgelt erhöht sich entsprechend dem Mehraufwand.
8.5. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können separat in Rechnung gestellt werden.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbaren und von uns nicht verschuldeten Verzögerungen von Zulieferern oder ähnlichen Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (z. B. schlechte Witterung), während des entsprechenden Ereignisses. Der Kunde hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Verzögerungen eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.2. Verzögert sich der Beginn oder die Ausführung der Leistung aufgrund von Umständen, die dem Kunden zuzurechnen sind, werden die Leistungsfristen und vereinbarten Fertigstellungstermine entsprechend verlängert.
9.3. Bei notwendiger Lagerung von Materialien und Geräten aufgrund von Kundenverschulden während einer Leistungsverzögerung berechnen wir 2% des Rechnungsbetrages pro begonnenem Monat der Verzögerung als Lagergebühr. Die Zahlungspflicht und Abnahmeobliegenheit des Kunden bleiben davon unberührt.
9.4. Für unternehmerische Kunden sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn sie schriftlich zugesagt wurden.
9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns hat der Kunde das Recht, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, sofern dies schriftlich (bei unternehmerischen Kunden per Einschreiben) unter Androhung des Rücktritts erfolgt.
10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1. Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden an bereits vorhandenen Leitungen, Geräten oder bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk auftreten. Wir haften für solche Schäden nur, wenn sie von uns schuldhaft verursacht wurden.
10.2. Behelfsmäßige Instandsetzungen haben nur eine beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
10.3. Der Kunde ist verpflichtet, bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
11. Gefahrtragung
11.1. Bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG für den Gefahrenübergang.
11.2. Beim unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
11.3. Der unternehmerische Kunde muss sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Auf schriftlichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten verpflichten wir uns, eine Transportversicherung abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
12. Annahmeverzug
12.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir die für die Leistung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig veräußern, sofern wir im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer angemessenen Frist nachbeschaffen können.
12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 2% des Warenwertes zusteht.
12.3. Unbeschadet dessen behalten wir uns das Recht vor, das Entgelt für bereits erbrachte Leistungen einzufordern und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
12.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Für Verbraucher gilt dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wurde.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung.
13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
13.3. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
13.4. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern. Für Verbraucher gilt dieses Recht nur, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
13.5. Der Kunde hat uns umgehend über die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder die Pfändung unserer Vorbehaltsware zu informieren.
13.6. Wir behalten uns das Recht vor, den Standort der Vorbehaltsware zumutbarerweise zu betreten, um unseren Eigentumsvorbehalt durchzusetzen. Hierbei erfolgt eine angemessene Vorankündigung.
13.7. Der Kunde trägt die notwendigen und angemessenen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
13.8. Der Eigentumsvorbehalt begründet nur dann einen Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.
13.9. Zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
13.10. Der Leistungs- bzw. Kaufgegenstand darf bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen nicht verpfändet, sicherungsübereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder anderer Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu informieren.
14. Schutzrechte Dritter
14.1. Wenn der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen einbringt und Schutzrechte Dritter in Bezug auf solche Schöpfungen geltend gemacht werden, sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen. In diesem Fall hat der Kunde die notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu ersetzen, sofern die Ansprüche nicht offenkundig unbegründet sind.
14.2. Der Kunde stellt uns in diesem Zusammenhang von jeglichen Ansprüchen frei.
14.3. Ebenso können wir die Erstattung notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden verlangen.
14.4. Von unternehmerischen Kunden können wir angemessene Vorschüsse für etwaige Prozesskosten verlangen.
15. Unser geistiges Eigentum
15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und andere Unterlagen, die wir zur Verfügung stellen oder durch unseren Beitrag entstehen, bleiben unser geistiges Eigentum.
15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Bereitstellung (auch auszugsweise) bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
15.3. Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.
16. Gewährleistung
16.1. Die gesetzliche Gewährleistung gilt.
16.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt bei unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
16.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z. B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt oder spätestens dann, wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
16.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
16.5. Die Behebung eines vom Kunden behaupteten Mangels stellt kein Anerkenntnis dieses Mangels dar.
16.6. Dem unternehmerischen Kunden sind zumindest zwei Versuche zur Mängelbehebung einzuräumen.
16.7. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich nicht um einen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
16.8. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu erstatten.
16.9. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war.
16.10. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, sind unverzüglich, spätestens zwei Tage nach Übergabe schriftlich anzuzeigen.
16.11. Der Kunde hat die Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, die einen weitergehenden Schaden drohen lässt oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert, unverzüglich einzustellen, sofern dies nicht unzumutbar ist.
16.12. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
16.13. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – soweit wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Die entstehenden Transport- und Fahrtkosten trägt der Kunde.
16.14. Der Kunde hat die unverzügliche Feststellung des Mangels durch uns zu ermöglichen.
16.15. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden, wie Zuleitungen, Verkabelungen, etc., nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sind oder die gelieferten Gegenstände nicht mit diesen Anlagen kompatibel sind und dies kausal für den Mangel verantwortlich ist.
16.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk nicht vollständig für den vereinbarten Gebrauch geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert und der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7 nicht nachgekommen ist.
17. Haftung
17.1. Die Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, etc., haften wir bei Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, und dies auch nur innerhalb der technischen Möglichkeiten.
17.2. Die Haftung gegenüber privaten und unternehmerischen Kunden ist auf den Höchstbetrag einer gegebenenfalls von uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt.
17.3. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Schäden an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies individuell vereinbart wurde.
17.4. Schadensersatzansprüche von privaten und unternehmerischen Kunden sind binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen, andernfalls verfallen sie.
17.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag mit dem Kunden – zufügen.
17.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme oder Wartung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung verursacht werden, sofern dies kausal für den Schaden ist. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich zur Wartung verpflichtet sind.
17.7. Sofern der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und unsere Haftung beschränkt sich in diesem Fall auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
17.8. Da wir auch mit Partnerfirmen hinsichtlich der Installationen in der gesamten DACH-Region zusammenarbeiten, haften in diesem Fall bei möglichen Schäden die Haftpflichtversicherung des jeweiligen Partnerunternehmens auf Basis der hier angeführten Details.
18. Salvatorische Klausel
18.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Teile.
18.2. Wir und der unternehmerische Kunde verpflichten uns bereits jetzt, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
19. Allgemeines
19.1. Es gilt österreichisches Recht.
19.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
19.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Bezirksgericht Wien).
19.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, die ihren Wohnsitz im Inland haben, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
19.5. Der Kunde ist sich der derzeit herrschenden Ungewissheit aufgrund der Corona-Pandemie (höhere Gewalt) bewusst, und dies wurde in die Geschäftsgrundlage mit einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei Annahmeverzug (insbesondere gemäß Punkt 12.) einverstanden ist.
Bitte beachten Sie, dass eine Neufassung der AGB nicht nur die formale Umformulierung von Texten beinhaltet, sondern auch eine gründliche Prüfung auf inhaltliche Richtigkeit und Aktualität erfordert. Eine rechtssichere Formulierung von AGB ist ein komplexes Thema, und es wird dringend empfohlen, einen Rechtsanwalt oder eine Fachperson für Vertragsrecht hinzuzuziehen, um sicherzustellen, dass die AGB den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und den individuellen Anforderungen Ihres Unternehmens gerecht werden.